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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Bedingungen) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (Lieferer) und unseren Kunden (Besteller). Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

2. Besteller im Sinne der Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. 

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote jedweder Art und Form des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung von Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang beim Lieferer anzunehmen.

2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung mittels einer schriftlichen (Fax, E-Mail ausreichend) Auftragsbestätigung an den Besteller zustande.

3. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für die Wirksamkeit abweichender Abreden ist jedoch wiederum die Übermittlung per Fax oder E-Mail ausreichend. 

 

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW Bad Oldesloe (Incoterms 2020) zzgl. Verpackung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug sofort nach Lieferung und Erhalt der Rechnung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferer. Der Lieferer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferers durch den Besteller aus dem Vertragsverhältnis gefährdet wird.

3. HAKO behält sich das Recht vor, die Preise für die noch nicht gelieferten Produkte in dem Umfang anzupassen, in dem sich entweder aufgrund einer Erhöhung der Materialkosten oder einer Erhöhung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die Herstellungskosten für die noch nicht gelieferten Produkte seit Vertragsschluss insgesamt erhöht haben. Beträgt die Anpassung mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist binnen 7 Tagen nach Zugang des Preisanpassungsverlangens gegenüber HAKO zu erklären.

4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Überweisungen gilt die Zahlung erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Lieferers als erfolgt. 

6. Der Lieferer behält sich vor, eingehende Zahlungen auf die älteste Forderung zzgl. der darauf angefallenen Kosten und Zinsen anzurechnen.

 

IV. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug, Unmöglichkeit

1. Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Bad Oldesloe (INCOTERMS 2020). Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer auch die Aufstellung oder Installation der Ware am Bestimmungsort übernommen hat und eine Abnahme vereinbart ist.

2. Vom Lieferer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3. Der Lieferer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers - vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht nachkommt.

4. Der Lieferer haftet nicht für die (vorübergehende) Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Der Eintritt des Lieferverzugs des Lieferers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

5. Hat der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers durch seine Lieferanten sofern der Lieferer das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung des Lieferanten nicht zu vertreten hat. Der Lieferer informiert den Besteller unverzüglich über das Ausbleiben oder über die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte des Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und wird Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.

6. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer bis zu ihrem Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet hat.

7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Lieferer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Lieferer dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer IV.7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

8. Verzögert sich die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und der Lieferer dies dem Besteller angezeigt hat. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Lieferer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro vollendete Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

9. Soweit sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die weder der Besteller noch der Lieferer zu vertreten haben, um mehr als 6 Monate, so sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt von dem betreffenden Kaufvertrag berechtigt.

10. Teillieferungen sind zulässig, wenn

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.

2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Dritten auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und wird den Lieferer unverzüglich davon benachrichtigen, damit der Lieferer sein Eigentumsrecht durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Lieferer.

4. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.

5. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferer die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

6. Der Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Hat der Besteller selbst eine Versicherung abgeschlossen, tritt er Ansprüche gegen die Versicherung wegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl der Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

7. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller verpflichtet sich, vom Lieferer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

VI. Gewährleistung

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dieser Mangel dem Lieferer unverzüglich schriftlich (Fax, E-Mail ausreichend) anzuzeigen. 

2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, kann der Lieferer im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder neue mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Das Recht des Lieferers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Lieferer hat – soweit ein Mangel an der Ware vorliegt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Andernfalls kann der Lieferer vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

3. Der Besteller hat dem Lieferer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

4. Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. 

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

 

VII. Haftung

1. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. 

2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Lieferers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Lieferer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens des Lieferers sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

 

VIII. Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Lieferers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

2. Die vorstehende Verjährungsfrist nach Abschnitt IX. 1. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, sowie für Schadensersatzansprüche in den unter Abschnitt VIII. 4 genannten Fällen, in denen der Lieferer zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

IX. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder eine etwaige Sicherungskopie nach §§ 69a ff. UrhG einem Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. (bei eingebundener Standardsoftware Dritter) beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

5. Eine Veränderung, Manipulation, Unterdrückung oder Umgehung der Software durch den Besteller ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für eine Trennung von Software und Liefergegenstand bzw. für den Fall, dass der Besteller die Software vom Liefergegenstand entfernt oder deaktiviert. Etwaige Schäden durch einen solchen Umgang mit der Software werden grundsätzlich durch den Besteller getragen. Eine Verantwortlichkeit des Lieferers für die Sicherheit des Liefergegenstandes scheidet in diesem Fall aus.

6. Sofern es durch den Besteller unter Verstoß gegen obige Regelungen dieses Kapitels X zur Verletzung von Rechten Dritter kommt, so stellt der Besteller den Lieferer von etwaigen, diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten frei.

7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich (Fax, E-Mail ausreichend) anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

 

X. Nutzung von Softwaredaten

1. Daten, die im Rahmen der Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller mittels obiger Software erzeugt, von dieser erhoben oder an diese übermittelt werden, werden automatisiert mit den Systemen des Lieferers über Funk synchronisiert; hierbei handelt es sich um Daten der folgenden Kategorien („Protokolldaten“):

  • Dauer der Nutzung des Produktes
  • Häufigkeit der Nutzung
  • Fehlermeldungen
  • Informationen über Wartungen
  • Energieverbrauch

2. Daten, die Rückschlüsse auf identifizierbare Personen zulassen, werden nicht erhoben oder übermittelt (personenbezogene Daten). Hierzu gehören insbesondere Informationen über den jeweiligen Verwender des Produktes oder spezifische Nutzungsdaten, die aufgrund ihrer Eigenheiten einen Rückschluss auf einzelne Personen zulassen. Der Lieferer stellt daher sicher, dass eine Synchronisierung mit Daten des Liefergegenstandes ausschließlich anonymisiert stattfindet.

3. Der Lieferer wertet die übermittelten Protokolldaten aus, um Daten u.a. für Entwicklung, Service bzw. präventiven Service oder Vertrieb zu gewinnen. Sofern aus dieser Analyse neue Erkenntnisse gewonnen werden („Analysedaten“), stehen dem Lieferer die ausschließlichen Rechte an diesen Analysedaten zu.

4. Der Besteller hat die Möglichkeit, mit dem Lieferer einen gesonderten Vertrag über die Zurverfügungstellung der Analysedaten durch den Lieferer abzuschließen. Der Besteller erhält in diesem Fall das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und auf die Laufzeit des Analysedaten-Vertrages zeitlich beschränkte Recht, die Analysedaten zu nutzen.

5. Dem Besteller ist es nicht erlaubt, dergestalt Einfluss auf die Software zu nehmen, dass er anders als auf dem in Ziffer 4 beschriebenen Wege Kenntnis von den Analysedaten erlangt.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 

2. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Lieferers aus dem Vertrag ist Bad Oldesloe. Schuldet der Lieferer auch die Aufstellung oder Installation der Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

3. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

Stand: 12/23

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